Satzung des Handels- und Gewerbevereins Gettorf und Umgebung e.V. in der Neufassung vom 07.02.2007

Satzung des Handels- und Gewerbevereins Gettorf und Umgebung e.V. in der Neufassung vom 07.02.2007

A) Name und Sitz
§ 1 Der Verein führt den Namen Handels- und Gewerbeverein Gettorf und Umgebung e.V. Der Sitz des Vereins ist Gettorf.

B) Aufgaben
§ 2 Der Handels- und Gewerbeverein Gettorf und Umgebung e.V. (abgekürzt: HGV) ist ein Standesverein. Er bezweckt in erster Linie eine tatkräftige Vertretung und Förderung der Interessen der Handels- und Gewerbebetreibenden in Gettorf und Umgebung.
 
a) Er initiiert Maßnahmen, die den Interessen von Handel und Gewerbe dienen.
 
b) Er unterstützt tatkräftig und finanziell Maßnahmen und Veranstaltungen, die das Ansehen der Gemeinde Gettorf, insbesondere von Handel und Gewerbe, fördern.

c) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel sind ausschließlich für Aufgaben des Vereins zu verwenden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

d) Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen.

C)Mitgliedschaft

§ 3 Der Verein hat

- Ordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft:
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche, vollgeschäftsfähige oder juristische Person werden, die in der Gemeinde Gettorf und Umgebung selbständig im Handel, Handwerk und Gewerbe oder freiberuflich tätig ist. Bestehende Mitgliedschaften bleiben unberührt. Die Möglichkeit der Mitgliedschaft steht auch Filialisten offen.

Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand in  seiner nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit.

Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besonders verdient gemacht haben.

Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, durch Ausschluss oder durch Fortfall der Grundlage für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung oder durch schriftliche Anzeige über die Beendigung der Grundlage für die Mitgliedschaft an den Vorstand.

Ein Mitglied kann durch Mehrheitsentscheidung des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden bei

-schwerwiegender Vernachlässigung satzungsgemäßer Pflichten, insbesondere auch bei Zahlungsrückständen von zumindest einem Jahresbeitrag und anderer Geldforderungen des Vereins trotz zweimaliger schriftlicher Anmahnung

-bei schweren Verstößen gegen die Interessen des Vereins
-bei schweren unehrenhaften Handlungen.

Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn vorher Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben wurde. Er ist schriftlich vom Vorstand mitzuteilen.
 
D) Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 5 Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

Die Mitglieder sollen aktiv durch Anregung, Vorschläge und durch Mitarbeit in Arbeitskreisen den Verein in seinen Aufgaben unterstützen. Anregungen und Vorschläge sollen dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich mitgeteilt werden. Sie sind in der nächsten Vorstandssitzung zu beraten. Das Ergebnis der Beratung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag in der Regel im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Er ist unabhängig von der Dauer der Vereinszugehörigkeit in dem jeweiligen Geschäftsjahr in voller Höhe fällig.

E) Organe des Vereins

§ 6 Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schrift- und Kassenwart
c) der erweiterte Vorstand, bestehend aus den unter b) genannten Personen und sechs Beisitzern
F) Gesetzliche Vertreter

§ 7 Gesetzliche Vertreter des HGV im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schrift- und Kassenwart. Der 1. Vorsitzende oder in seiner Vertretung der 2. Vorsitzende leiten alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen der Satzung. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder.

In geraden Jahren werden gewählt:

a) der 1. Vorsitzende
b) der Schrift- und Kassenwart
c) drei Beisitzer

In ungeraden Jahren werden gewählt:

a) der 2. Vorsitzende
b) drei Beisitzer, die im Vorjahr nicht zur Wahl standen.

Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
Zu den Sitzungen des Vorstands lädt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter in der Regel eine Woche vor Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung ein. In dringenden Fällen kann die Einladung auch kurzfristig erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 1/3 seiner Mitglieder. Über die Beratung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

G) Mitgliederversammlung

§ 8 Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Zehntel der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsthemen beantragt. In dringenden Fällen kann auch auf Vorstandsbeschluss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Sie ist mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich anzukündigen.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Anträge aus der Mitgliedschaft müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich mit Begründung eingereicht werden.

Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden oder in seiner Vertretung von dem 2. Vorsitzenden geleitet. Die Tagesordnung enthält bei der ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens folgende Punkte:

a) Jahresbericht
b) Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht, Antrag auf Entlastung des Vorstandes
c) Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 7 der Satzung, Wahl von 2 Kassenprüfern
d) Beratung über vorliegende Anträge

Kassenprüfer werden für jeweils zwei Jahre gewählt, wobei ein Prüfer jeweils in jedem Jahr ausscheidet. Wiederwahl ist nicht zulässig.

Über die Verhandlung der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Die Beitragshöhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

H)Ausschüsse

§ 9  Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seiner Weisung die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Die Ausschüsse können jederzeit wieder abberufen werden. Ausschussmitglieder müssen nicht Vereinsmitglieder sein.

I) Auflösung des Vereins

§ 10 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens 2/3 aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung schriftlich mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung und über die Verwendung des Vereinsvermögens mit einfacher Mehrheit beschließen kann.

§ 11 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

K)Eintragung in das Vereinsregister

§ 12 Der Verein ist unter der Nr. VR 586 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Eckernförde eingetragen.



Gettorf, den 07.02.2007


gez. der Vorstand